Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. September 2025 - X ZR 119/23

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Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Volltext der Pressemitteilung -
ECLI ECLI:DE:BGH:2025:160925UXZR119.23.0
ELI -
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 16.09.2025
Gericht Bundesgerichtshof (DE)
Sachgebiet -
EUROVOC-Bereich
  • RECHT
Vorschrift des nationalen Rechts -
Angeführte Vorschrift des Unionsrechts -
Vorschrift des internationalen Rechts

Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen): Art 54 Abs. 2

Beschreibung

Nichtigkeitsklage gegen ein Patent betreffend das Streamen von Medien mit adaptiver Bitrate - Wiedergabegerät - Durch eine Entgegenhaltung, die für den Austausch von Daten zwischen zwei Geräten für einige Funktionen alternative Vorgehensweisen vorgibt und zahlreiche Elemente nur optional vorsieht, ist nicht jede Ausgestaltung, die diesen abstrakten Vorgaben entspricht, unmittelbar und eindeutig offenbart. Für eine hinreichende Offenbarung muss die Entgegenhaltung über die abstrakten Vorgaben hinaus zusätzliche Informationen enthalten, die eine Individualisierung einer konkreten Ausgestaltung ermöglichen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 25 ff. - Olanzapin; Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83/21, GRUR 2024, 374 Rn. 107 - Sorafenib-Tosylat).